Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Energie- und Umweltpark Thüringen“, nachfolgend „Verein“ genannt.

Seit der erfolgten Eintragung lautet der Name „Energie- und Umweltpark Thüringen e. V.“ (abgekürzt „EUT“).

    Sitz des Vereins ist Ilmenau in Thüringen.
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein fördert neue Technologien und Techniken für Maßnahmen jeder Art zum Schutz der natürlichen Umwelt. Dazu fördert, koordiniert und trägt er ge­eignete Projekte zur Demonstration, Beratung, Forschung, Entwicklung, Pro­duktion und Anwendung in Thüringen.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist der Klimaschutz, mit Vorhaben zur Ausschöpfung von Energiesparpotentialen und zur Nutzung von regenerativen sowie Abfallenergien im unternehmerischen, öffentlichen und privaten Bereich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Interessen.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Aus­gaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismä­ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können juristische Personen, wie Gebietskörper­schaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände, Vereine, Bildungseinrichtungen, industrielle oder gewerbliche Unterneh­men, sonstige Gewerbetreibende sowie natürliche Personen.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.

Fördermitglieder können Personen werden, die durch ideelle und mate­rielle Unterstützung zum Fortbestehen und zur Entwicklung sowie zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen. Sie können an Versammlun­gen ausschließlich mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Antrag zur Aufnahme erfolgt schriftlich beim Vorstand.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfa­cher Mehrheit. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Be­schluss ist ein Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit der Aufnahme wird die Satzung anerkannt.

Über die Mitgliedschaft von Ehren- und Fördermitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet, wenn ein entsprechender Antrag des Mitglie­des mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vor­stand eingeht, am Ende des Geschäftsjahres. Sie erlischt weiterhin durch Tod und durch Auflösung.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur bei Verstoß ge­gen die Satzung möglich. Er kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den An­trag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Stimmen­mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, nachdem das betroffenen Mitglied zu dem Antrag gehört wurde.
§ 6 Mitgliedsbeitrag

Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.

Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ver­eins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zur vorschlagenden, bera-tenden, ordnenden und beschlussfassenden Tätigkeit im Sinne der im § 2 genannten Aufgaben und Ziele zusammen.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.

Im Verhinderungsfall kann ein stimmberechtigtes Mitglied seine Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Dazu muss dem Vorstand schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden, welches Mitglied seine Stimme auf welches Mitglied überträgt. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Bei Abstimmungen sind die übertragenen Stimmen mit zu zählen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsge­mäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe­send ist bzw. durch die Übertragung von Stimmen die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Die Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung von mindestens 14 Tagen ist für die Mitglieder-versammlung einzuhalten.

Kommt die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung infolge unzureichender Anzahl von Mitgliedern nicht zustande, muss die Mitgliederversammlung mit mindestens 4-wöchiger Ladungsfrist erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann beschluss-fähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand inner­halb von 14 Tagen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter An­gabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen, der Auflösung des Vereins und Entscheidungen gemäß § 5 (4), (6) ist für einen Beschluss eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, es sei denn, ihm wurde nach § 8 (4) durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied eine Stimme übertragen. Das Stimmrecht kann durch das Mitglied selbst, seinen gesetzlichen oder seinen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.

    Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vor- standes,
    Entgegennahme des Kassenprüfberichts nach Ende des Geschäftsjahres,
    Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer nach Ende des Geschäftsjahres,
    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    Bestimmung des Rahmens der Aktivitäten des Vorstandes,
    Festlegung der inhaltlichen Arbeit des Vereins,
    Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel,
    Beschlüsse und Bestätigungen, die gemäß Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzuferti­gen. Es ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Vorsitzender, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu 2 weitere Beisitzer.

Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Bei vorzeitigem Aus­scheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert. Es hat keine Stimm- und Unterschriftsbefugnis.

Die Vorstandsmitglieder werden in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Jedes Mitglied kann einen Kandidaten für den Vorstand aufstellen.

Der Vorstand erarbeitet die Geschäfts- und Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu beschließen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen in der Satzung vorzunehmen, soweit sie deren Sinn nicht ändern.

Der Vorstand kann für die Bearbeitung der laufenden Aufgaben eine Geschäftsführung bestellen. Die Geschäftsführung arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsmittel und erstellt am Ende des Geschäftsjahres den Kassenbericht. Bei Ausgaben zeichnet der Vorsitzende allein, bei seiner Verhinderung die Stellvertreter in der entsprechenden Reihenfolge. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Geschäftsleitung mit dieser Aufgabe betraut werden; in diesem Fall sind die Buchführung sowie die Belege mindestens halbjährlich durch den Schatzmeister bzw. den Vorstand zu überprüfen.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tages­ordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Ver­antwortung gegenüber der Mitgliederversammlung.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch 2 mal jährlich statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vor­standsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter vertreten allein den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, mit Ausnahmen der Regelung in § 9 (7).

Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vor­nimmt, haften die Mitglieder des Vereins nur mit dem Vereinsvermö­gen. Der Vorstand muss bei Eingehen von Verpflichtungen für den Ver­ein die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränken.

Über alle Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 10 Beirat

Der Verein kann einen Beirat bestellen. Die Beiratsmitglieder sind nicht Mitglieder des Vereins.

Der Beirat soll den Verein fachlich beraten und unterstützen in allen in­haltlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen.

Der Beirat hat mindestens 5 und höchstens 7 Beiratsmitglieder. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Stimmenmehr­heit der anwesenden Mitglieder bestellt bzw. abberufen.

Der Beirat wird vertreten durch einen Sprecher.

Der Beirat ist auf seinen Antrag oder nach Einladung durch den Vor­stand in Sitzungen des Vorstandes und in Mitgliederversammlungen an­zuhören.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufe­nen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfä­hig, wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind. Zur Wirksamkeit der Auflö­sung ist eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Ilm-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die nicht gemäß § 9 (5) der Satzung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen, bedürfen einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Ilmenau.

§ 14 Inkrafttreten

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.02.2009 wurde die Satzung in vorstehender Weise geändert und in ihrer geänderten Form in Kraft gesetzt.

E.-J. Steffani

Vorsitzender des EUT e. V.

 

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